Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von Reinigungsmitteln und -gegenständen
§ 1 Allgemeines
1.1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich
entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern
sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie
gelten nur für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden,
die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.
1.2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals
widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung /
Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen
in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
§ 2 Angebot und Lieferumfang
2.1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
2.2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 4 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der
Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffene
Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich
niederzulegen. Nebenabreden, Zusicherungen und
nachträgliche Vertragsänderungen unterliegen ebenfalls dem
Schriftformerfordernis.
2.4. Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die
Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
2.5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über
Lieferumfang, Eigenschaften etc. sind Vertragsinhalt. Sie
dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand
fehlerfrei ist.
§ 3 Preis und Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager
des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus
ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich
zuzüglich Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate
nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei
Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten und unerwarteten
Steigerungen von Lohn- wie Transportkosten berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu
verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für
die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate -
gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den
Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer
ersetzt verlangen.
3.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach
Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Die dem
Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte
werden hierdurch nicht berührt. Skonto-Zusagen gelten nur
für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen oder Dienstleistungen nicht im Rückstand
befindet.
3.3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
§ 4 Lieferfristen und Verzug
4.1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn
sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die
Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages.
4.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf
die der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen keinen Einfluss haben,
soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
verkauften Gegenstandes auswirken.
4.4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der
Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
4.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4.6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung ein Schaden entsteht,
haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer -
ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht
einzustehen.
4.8. Der Verzug tritt auch dann ein, wenn der Verkäufer abweichend von
der Frist nach § 3 Ziffer 2 ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB setzt und
der Käufer dieses nicht einhält. Die Möglichkeiten des Verzugseintritts
nach der gesetzlichen 30-Tages-Frist gemäß § 286 Absatz 3 BGB oder
durch Übersendung einer Mahnung bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang und Transport
5.1.Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der
Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und
Kosten des Käufers versichert.
5.2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe
der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem
Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen
übernommen hat.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
5.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte nach § 7
(Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den
gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer
vor.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die Rückgabe der Ware
verlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch
den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor,
wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.3. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach
Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen des Verkäufers
gutgeschrieben.
§ 7 Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
7.1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu
rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so
gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel
binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche
Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
7.2. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu
machen, verjährt in 12 Monaten.
7.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung sowie chemische, elektronische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
des Verkäufers zurückzuführen sind.
7.4. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder
Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter
Berücksichtigung der Belastung für den Käufer in der Regel
zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu
geben.
7.5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer
ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch
zugunsten der persönlichen Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder
Stellvertreter des Verkäufers.
8.2. Die Ansprüche des Käufers verjähren im übrigen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist
von sechs Monaten, nachdem der Verkäufer schriftlich einen
Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
9.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der
übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen
Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten
Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich
am nächsten kommt.
Stand 10/2010